§ 41 Verfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BPatG, 13.12.2018 – 25 W (pat) 78/14(Markenbeschwerdeverfahren – "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke - unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand - streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm - normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz "iura novit curia" nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs - zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens - Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes - zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis "eng verwandten" Schutzhindernissen - Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
- BPatG, 13.12.2018 – 25 W (pat) 79/14(Markenbeschwerdeverfahren – "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke - unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand - streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm - normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz "iura novit curia" nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs - zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens - Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes - zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis "eng verwandten" Schutzhindernissen - Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
- BGH, 11.02.2016 – I ZB 87/14Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-SchuhZitiert von 14
- BPatG, 01.02.2017 – 25 W (pat) 1/15Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "H 15" – zulässige Erweiterung des ursprünglichen Gegenstands des Löschungsverfahrens – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine übliche Bezeichnung – keine bösgläubige Markenanmeldung – KostenentscheidungZitiert von 6
- BPatG, 05.01.2015 – 25 W (pat) 14/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Crosstape" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft - keine Kostenauferlegung
- BPatG, 14.01.2004 – 25 W (pat) 125/03
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- BPatG, 25.09.2024 – 29 W (pat) 25/22
- BPatG, 14.04.2020 – 26 W (pat) 13/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "WEINSTEIN" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine übliche Bezeichnung – zum Umfang des Löschungsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/41#abs-1 (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/41#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und
5.
der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes.